1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.
Werden sich Vertragsparteien über Unstimmigkeiten wie z.B. Sachmängel bei Kauf- oder Werkvertrag; Feststellung von Bauschäden anlässlich der Bauabnahme etc. nicht einig, und um den zeit- und kostenaufwendigen Gang vor Gericht zu vermeiden, können die Parteien die Einschaltung einer fachkundigen und neutralen Person (regelmäßig ein öffentlich bestellter Sachverständiger) vereinbaren, der den umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich feststellt.
Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streits bezeichnet man als Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre
Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.
Will man einzelne Streitpunkte im Rahmen der Abwicklung eines Bauvorhabens ohne Zuhilfenahme der staatlichen Gerichte klären, so bietet sich die Einholung eines sogenannten Schiedsgutachtens an. Gleichgültig, ob es beispielsweise um die Frage der Verantwortlichkeit für einen Mangel, einen Streit um Art und Umfang der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung oder um Vergütungsfragen geht, können die Bauvertragsparteien sich zur Beilegung des Konflikts eines dritten Schiedsgutachters bedienen.
Wichtig ist dabei zunächst, dass man das Aufgabengebiet und die vom Schiedsgutachter zu klärende Frage möglichst genau definiert. Gegenstand der Beauftragung des Schiedsgutachters können dabei sowohl tatsächliche Feststellungen wie auch rechtliche Fragen sein. Auch muss zwischen den Bauvertragsparteien vorab geklärt sein, ob man beiderseitig das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis als rechtsverbindlich akzeptiert.
Soweit man sich auf die Rechtsverbindlichkeit des Schiedsgutachtens geeinigt hat, muss einem allerdings bei Unterzeichnung eines Schiedsgutachtervertrages klar sein, dass man an das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis dann auch grundsätzlich gebunden ist. Ein Rechtsmittel oder eine zweite Instanz gegen ein missliebiges Ergebnis des Schiedsgutachters ist in aller Regel ausgeschlossen. Eine Bindungswirkung kann allenfalls dann verneint werden, wenn das Schiedsgutachten grob unbillig ist, d. h. an schwerwiegenden Verfahrens- oder Begründungsmängeln leidet.
Man muss sich im Rahmen des abzuschließenden Schiedsgutachtervertrages auch Gedanken über die Person des Gutachters machen. Idealerweise einigen sich die Parteien auf eine Person, die sowohl kompetent als auch neutral ist. Auch über die Kostentragungspflicht sollte in dem Schiedsgutachtervertrag eine Regelung enthalten sein.
Vorteile eines Schiedsgutachtenverfahrens im Vergleich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind Effizienz und Schnelligkeit. Man hat auf die Auswahl der Schiedsgutachter Einfluss und ist nicht einer mehr oder weniger zufälligen Bestimmung des Sachverständigen durch ein staatliches Gericht ausgeliefert.
Nachteilig kann sich auswirken, dass die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens immer die Zustimmung beider Parteien voraussetzt, also nicht erzwungen werden kann.